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Gesetze

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In § 10 und § 65 der Gemeindeordnung gibt es bereits Regelungen über Gebiets-änderungen bei Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden.

Die anstehende Verwaltungsreform und damit die Veränderung von bestehenden kommunalen Gebietskörperschaften werden jedoch auf der Grundlage eines oder mehrerer speziellen Gesetze erfolgen.
Bisher hatte die Landesregierung Leitlinien für die Verwaltungsreform aufgestellt, die für die Kommunen Orientierung sein sollten. Diese haben sich im Laufe der Zeit verändert und sind nunmehr dem Landtag als ein Gesetzesentwurf (Drucksache 15/4488 vom 20.4.2010) vorgelegt worden.




Den Gesetzesentwurf können Sie als


Meistens verlassen die Gesetzesentwürfe das Gesetzgebungsverfahren im Landtag in veränderter Form. Davon ist auch diesmal auszugehen. Dennoch kann man sich sicher für eigene Planungen und Strategien an den Grundzügen orientieren.



Nach dem Gesetzesentwurf sollen durch die Verwaltungsreform Gebietskörperschaften entstehen, die
unter besonderer Berücksichtigung der demographischen EntwicklungEinsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen von E-Government
in der Lage sind

  • langfristig die anstehenden Aufgaben
  • in fachlich hoher Qualität
  • wirtschaftlich und
  • bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen





Um diese Ziele zu erreichen, sollen folgende Vorgaben beachtet werden::

1: Verbandsgemeinden müssen mindestens 12.000 Einwohner haben.

2: Ausnahmen sind bei einer Größe von mindestens 10.000 Einwohnern möglich, wenn die Verbandsgemeinde, mehr als 15 Ortsgemeinden oder eine Fläche von mehr als 100 km² hat.

3: Aus besonderen Gründen gibt es noch eine weitere Ausnahme, die jedoch an weitreichende Bedingungen geknüpft ist.

4: Kommunen haben miteinander zu kooperieren, dies gilt insbesondere dort, wo sie ihren Sitz in der selben Gemeinde haben.

5: Diese Voraussetzungen sollen zunächst freiwillig umgesetzt werden.



Die räumlichen Veränderungen sollen sich nach folgenden Schema vollziehen:


Fall 1: Grundsätzlich sollen die betroffenen Verbandsgemeinden mit den benachbarten Verbandsgemeinden in selben Landkreis fusionieren.

Fall 2: Kreisgrenzen können überschritten werden, wenn innerhalb des gleichen Landkreises keine Fusion möglich ist.

Fall 3:
Im Ausnahmefall

  • können Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden eingegliedert werden.


  • können die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu einer neuen Verbandsgemeinde zusammengeschlossen werden.


  • kann eine Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde ausgegliedert und in eine andere Verbandsgemeinde eingegliedert werden.






Der Gesetzesentwurf behandelt die Abwicklung der weit überwiegenden Zahl von Veränim Lande. Es ist jedoch vorgesehen, bei besonderen Fallgestaltungen dies auch individuell durch ein weiteres Gesetz zu regeln.
So ist im Falle des Zusammenschlusses der verbandsfreien Stadt Cochem mit der Verbandsgemeinde Cochem ein eigenes Gesetz erlassen worden, das
hier gelesen werden kann.

Bei einer Eingemeindung von einzelnen Ortsgemeinden aus der Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd in die Stadt Kaiserslautern bedürfte es wahrscheinlich auch eines solchen speziellen Gesetzes. Die Kommunen sind dabei weitgehend frei, ihre Vereinbarung über eine Eingemeindung durch das Gesetz festschreiben zu lassen.

Hier können demnächst Sie lesen, welche Auswirkungen der Gesetzentwurf in Bezug auf Vermögensauseinandersetzung, Schulden- und Personalübernahme sowie der Zustimmung der Gremien und ähnliches haben würde.


(noch in Bearbeitung)





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